5. Finanzielle Fragen und Hilfen 24
〉〉 Sprachtherapie
(Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung)
〉〉 Arbeits- und Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
Per Gesetz ist eine Eigenbeteiligung (Zuzahlung) in Höhe
von 10 % + 10 Euro pro Verordnung zu leisten.
Leistungen der Pflegekasse
Jeder ist bei der Pflegekasse pflichtversichert – denn
das Risiko der Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom
Lebensalter! Mit der Einführung der Pflegegrade wurde
der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu beschrieben.
Bisher wurde die Pflegebedürftigkeit danach eingestuft,
welche körperlichen Einschränkungen ein Mensch hat
und wieviel Zeit für einzelne Hilfestellungen benötigt
wurde. Die eingeschränkten Alltagskompetenzen, die
infolge einer Demenz oder psychischer Erkrankung
entstehen, wurden zu wenig berücksichtigt. Hier hat es
eine Änderung gegeben. Körperliche, geistige und psychische
Beeinträchtigungen werden gleichermaßen berücksichtigt.
Die Lebenswelt und der individuelle Grad
der Selbstständigkeit stehen im Mittelpunkt.
Die Begutachtung erfolgt anhand sechs verschiedener
Bereiche:
〉〉 Mobilität
〉〉 kognitive und kommunikative Fähigkeiten
〉〉 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
〉〉 Selbstversorgung
〉〉 Bewältigung von/selbstständiger Umgang mit
krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen/
Belastungen
〉〉 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Für Leistungen aus der Pflegekasse muss dort ein Antrag
gestellt werden. Antragsvordrucke sind bei der Pflegekasse
erhältlich, die auch beim Ausfüllen behilflich ist.
Das persönliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird
dann bei einem Hausbesuch durch den Medizinischen
Dienst ermittelt. Die Pflegekasse trifft auf Grund des
Gutachtens die Entscheidung über Pflegebedürftigkeit
und Pflegegrad. Das Pflegestärkungsgesetz will neben
der Absicherung der Pflegebedürftigen auch eine verbesserte
Basis für den Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge
der Pflegeperson schaffen. Sie erhalten
zudem einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung.
Leistungen der einzelnen Pflegegrade
(Beträge in Euro)
PG1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld ambulant – 316 545 728 901
Pflegesachleistung
– 689 1.298 1.612 1.995
ambulant
Entlastungsbetrag
zweckgebunden
125 125 125 125 125
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden,
wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen.
Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen
kombiniert werden. Pflegesachleistungen können
für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst
eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich
zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung
bei häuslicher Pflege gewährt und ist zweckgebunden,
z. B. zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag
oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.